Satzung der DFG Elmshorn e.V.:
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Der Verein „Deutsch-Französische Gesellschaft Elmshorn e.V.“ mit Sitz in Elmshorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung
Die Deutsch-Französische Gesellschaft Elmshorn e.V. ist eine für alle Bürger offene, pluralistische Vereinigung, die unabhängig von politischen Parteien und Organisationen, staatlichen Institutionen sowie weltanschaulichen und sozialen Positionen wirkt. Sie vereint ihre Mitglieder in dem Streben nach allseitigen Ausbau der kulturellen und persönlichen Beziehungen zwischen den Bürgern des Raums Elmshorn und der Republik Frankreich.
Die Mitglieder prägen durch ihr eigenes Wirken in erster Linie selbst Charakter und Entwicklung der Gesellschaft. Sie organisieren ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und nach dem Prinzip der Selbstverwaltung. Die Ausübung von Ehrenämtern erfolgt ehrenamtlich.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Kennenlernen, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Bürgern Deutschlands und Frankreichs durch die Förderung vielfältiger Kontakte von Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen,
b) Verbreitung und Pflege der französischen Sprache und Kultur,
c) Förderung von Schulpartnerschaften,
d) Veranstaltungen aus dem französischen Kulturraum,
e) Vortragsveranstaltung aus den Bereichen Kunst, Literatur, Wirtschaft, Gesellschaftspolitik,
f) Unterstützung und Förderung von schulischen Aktivitäten,
g) Förderung der Stadtbücherei Elmshorn,
h) Unterstützung der Städtepartnerschaft Elmshorn - Tarascon,
i) Französische Kultur und Sprachhilfen im Internet,
j) Ideenwettbewerb der Robert Bosch Stiftung und Vereine,
k) Vorlesewettbewerbe,
l) Städtetouren.
§2:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§4:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltung des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung abzustimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, oder trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.
§8 Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind spätestens zum Ablauf des Monats Februar des laufenden Jahres zu entrichten.
§9 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Darüber hinaus gibt es einen Beirat, der aus Mitgliedern mit beratender Funktion oder besonderen Aufgaben besteht. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§10 Mitgliederversammlung:
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl des Vorstandes,
• über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
• die Kassenprüfer zu wählen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mitgliedsadresse. Ist eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds bekannt, ist die Einladung an die letzte bekannte E-Mail Adresse zulässig.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§11 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit:
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten dieses verlangen.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
- Satzungsänderung werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§12 Vorstand:
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
• ein/e Vorsitzende/r
• ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
• ein/e Schatzmeister/in
• ein/e Schriftführer/in
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt
§13 Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§14 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Förderverein des Kinderhospiz „Sternenbrücke“, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg.
§15 Datenschutz:
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§16 Liquidatoren:
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.